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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Verwender Einzelhandel Zeki Öztürk (Nachfolgend PICALDI) betreibt seit 1986 Textilien der Marke PICALDI und ist Inhaber der europäischen und internationalen Marken PICALDI, ZICCO u.a.


§ 1 Anwendungsbereich der Vertragsbedingungen

(1)  Die nachstehenden Vertragsbedingungen finden Anwendung auf die Geschäftsbeziehung zwischen PICALDI und dem Zwischenhändler sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben unabhängig, ob diese mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise erfolgt sind.

(2)  Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Abweichenden Vertragsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote auf Internetseiten sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt insbesondere bei Preisen, Abbildungen und Prospekten. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt über den Online-Verkaufsshop oder durch schriftliche oder telefonische Auftragserteilung des Zwischenhändlers. Im Fall telefonischer Auftragserteilung erfolgt eine anschließende Bestätigung per Brief oder E-Mail durch PICALDI. Die Auftragserteilung des Zwischenhändlers ist ein bindendes Angebot nach § 145 BGB. Voraussetzung für den Vertragsschluss ist die Volljährigkeit des Zwischenhändlers.

(3) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Zwischenhändler verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. PICALDI ist berechtigt, dass in der Bestellung ihr gegenüber oder gegenüber einem ihrer Vertreter liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Zwischenhändler erklärt werden.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung durch ein Hindernis verursacht wird, welches nicht von PICALDI zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Zwischenhändler wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits erbracht, unverzüglich zurückerstattet.

(5) Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit kann der Zwischenhändler schriftlich eine Nachfrist von mindestens 21 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist eine weitere Frist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Ist auch diese Nachfrist fruchtlos verstrichen, so kann der Zwischenhändler vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch kommt nicht in Betracht, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von PICALDI oder deren Erfüllungsgehilfen.


§ 3 Gefahrübergang, Versendung und Annahmeverzug

(1) Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Zwischenhändlers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Zwischenhändler im Verzug der Annahme ist.

(3) Festgestellte Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen und die Ware ist mit einer Anerkenntniserklärung der Spedition, Post, Bahn oder eines sonstigen Paketdienstes sowie einer Abtretungserklärung des Zwischenhändlers an PICALDI einzusenden. Hiernach kann eine Ersatzlieferung durch PICALDI erfolgen, soweit die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Transportunternehmens gegeben sind und der Zwischenhändler alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen überreicht hat. 

(4) Gerät der Zwischenhändler mit seiner Verpflichtung, die Ware bei ordnungsgemäßer Bereitstellung anzunehmen, in Verzug, so ist PICALDI berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.


§ 4 Gewährleistung

(1) Für Mängel an der Ware wird zunächst nach Wahl von PICALDI Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Zwischenhändler grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Zwischenhändler jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Der Zwischenhändler muss PICALDI offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Den Zwischenhändler trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(4) Wählt der Zwischenhändler wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Zwischenhändler nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Zwischenhändler, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen die Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht haben. 

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Zwischenhändler den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 4 Abs. 3).

(6) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von PICALDI oder dem Hersteller als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

(7) Garantien im Sinne von § 443 BGB gewährt PICALDI nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hier von unberührt.


§ 5 Entgelt und Zahlungsbedingungen

(1) Nach Auslieferung der Ware an den Zwischenhändler erfolgt die Rechnungsstellung.

(2) Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich der Transportkosten (siehe § 3 Abs. 1).

(3) PICALDI ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Erfolgt gleichwohl in Einzelfällen die Annahme eines Wechsels, gehen etwaige Diskont- und Einziehungsspesen zu Lasten des Zwischenhändlers.

(4) Dem Zwischenhändler steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch PICALDI anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Zwischenhändler nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Im Fall des Zahlungsverzugs ist PICALDI berechtigt, den Zwischenhändler von weiteren Lieferungen, wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Zwischenhändler dringend auf die Belieferung angewiesen ist, wird nach bereits erteilter Bestätigung eine Belieferung nach Vorkasse oder per Nachnahme erfolgen.

(6) Der Zwischenhändler kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Bei Zahlungsverzug des Zwischenhändlers ist PICALDI berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis der Zwischenhändler die vertraglich vereinbarten Entgelte zahlt (Leistungsverweigerungsrecht).


§ 6 Haftungsausschluss und –begrenzung

(1) PICALDI haftet nicht für Ansprüche des Zwischenhändlers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere: 

- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und im Falle der Arglist;

 - für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit, Verzug bei Fixgeschäft oder bei verbindlichen Leistungsterminen und erheblicher Pflichtverletzung; 

- wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB dem Abonnenten die Leistung nicht mehr zuzumuten ist; 

- im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; 

(2) In anderen Fällen haftet PICALDI für alle gegen sie gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit. Im Falle der vorstehenden Haftung und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haftet PICALDI nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) PICALDI behält sich an allen von ihr gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Zwischenhändler sämtliche Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen hat.

(2) Der Zwischenhändler ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang und unter Beachtung des Verbots der Veräußerung über Online-Portale wie Amazon, ZALANDO, OTTO, Kaufland und sonstige Drittportale weiterzuveräußern und tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an PICALDI ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Zugleich nimmt PICALDI die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Zwischenhändler zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(3) Der Zwischenhändler ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Im Fall eines Zugriffs Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware hat der Zwischenhändler unverzüglich PICALDI zu unterrichten, Zugleich ist der Zwischenhändler verpflichtet bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder von abgetretenen Forderungen durch Dritte, den Pfändenden sowie den eingeschalteten Vollstreckungsorganen mündlich sowie schriftlich sofort auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und auch sonst alles zur Wahrung der Rechte von PICALDI zu unternehmen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- bzw. Standortwechsel hat der Zwischenhändler, soweit noch Eigentumsvorbehalt besteht, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der Zwischenhändler hat jederzeit auf Verlangen nachzuweisen, wo sich die Vorbehaltsware befindet.

(4) PICALDI ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Zwischenhändlers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(5) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Zwischenhändler erfolgt stets im Namen und im Auftrag PICALDI. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die im Eigentum des Eigentumsvorbehaltsverkäufers stehen, so erwirbt PICALDI an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von PICALDI stehenden Gegenständen vermischt ist.


§ 8 Datenschutz

PICALDI verwendet die von den Zwischenhändlern mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts. Dabei ist PICALDI berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Vertragsabwicklung, zur Leistungserbringung oder Abrechnung erforderlich ist. PICALDI speichert und verwendet die personenbezogenen Daten der jeweiligen Zwischenhändler ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung.


§ 9 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

PICALDI behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, insbesondere wenn eine Änderung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich wird. Änderungen werden den Zwischenhändlern schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Die Änderung wird im Verhältnis zum Zwischenhändler wirksam, sofern nicht dieser innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderung entweder per E-Mail oder schriftlich Widerspruch gegen die Änderung erhebt. Widerspricht der Zwischenhändler der Änderung, so ist PICALDI zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen PICALDI und dem Zwischenhändler zwecks Inhalt und Durchführung des Vertragsverhältnisses getroffen worden sind, durch die Leistungsbeschreibung und dieser AGB niedergelegt. Darüber hinausgehende Zusagen oder sonstige weitere schriftliche und/oder mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Für das Vertragsverhältnis zwischen PICALDI und dem Zwischenhändler einschließlich dieser AGB gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist für beide Vertragsparteien Berlin.

(3) Sollte eine Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.